FAQ Kindertagespflege

Allgemeine Betreuungszeiten: Ist es möglich, auch einzelne Betreuungstage in der Woche zu buchen?

Ja, in vielen Fällen können auch einzelne Betreuungstage in der Kindertagespflege gebucht werden, die Verfügbarkeit von einzelnen Tagen ist jedoch von der aktuellen Belegung und der Anzahl der Tageskinder abhängig. Der jeweilige Betreuungsumfang wird im Betreuungsvertrag geregelt und stellt sicher, dass die Betreuungszeiten eingehalten werden. Die Mindestbetreuungszeit zur Erfüllung des Bildungsauftrags beträgt mindestens 4 Stunden am Tag bei mindestens 3 Tagen in der Woche

Bitte beachten Sie, dass Ihre Kinder, selbst wenn sie nur an einzelnen Tagen betreut werden eine verpflichtende Eingewöhnungszeit benötigen.

 

Anmeldung und Wartezeiten: Gibt es noch freie Plätze?

Wenn Sie sich für die Kindertagespflege interessieren oder bereits eine Kindertagespflegeperson gefunden haben werden Sie gebeten Kontakt zum Fachdienst Kindertagesbetreuung des Landkreises Schwäbisch Hall aufzunehmen. Dieser kann Ihnen Fragen zur Betreuung und Finanzierung beantworten. Außerdem bekommen Sie hier die Formulare „Anmeldung für die Betreuung“ und alle Anträge zur Finanzierung/Geldleistung zur Verfügung gestellt. Anschließend erfolgt die Vermittlung zwischen Ihnen und der Kindertagespflegeperson, diese kann maximal 5 Kinder gleichzeitig betreuen. 

Wartelisteninformationen: Aufgrund der hohen Nachfrage kann es vorkommen, dass aktuell keine Plätze verfügbar sind. In diesem Fall führe ich eine Warteliste, um Ihnen die Möglichkeit zu geben, einen Platz zu erhalten, sobald er verfügbar wird. 

So funktioniert meine Warteliste:

  • Wenn Sie an einem Platz interessiert sind können Sie sich für die Warteliste registrieren. Bitte geben Sie alle relevanten Informationen zu Ihrem Kind und Ihrem Betreuungsbedarf an, damit ich Ihre Anfrage bestmöglich bearbeiten kann
  • Ich vergebe Plätze nach dem Datum der Anmeldung auf der Warteliste und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse der Familien. Bei der Vergabe von Plätzen haben Eltern, die bereits Geschwisterkinder bei mir betreuen lassen, Vorrang.
  • Sobald ein Platz verfügbar ist, setze ich mich umgehend mit Ihnen in Verbindung. Ich informiere Sie über die nächsten Schritte, damit Ihr Kind möglichst schnell in die Betreuung aufgenommen werden kann.

Die Dauer auf der Warteliste kann variieren, je nach Verfügbarkeit. Ich bemühe mich, Sie regelmäßig über den Status Ihrer Anmeldung zu informieren. 

Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis und Ihr Interesse an meiner Kindertagespflege. Ich freue mich darauf, möglicherweise bald Ihr Kind bei mir willkommen zu heißen!

 

Zahlungsmodalitäten: Wie läuft die Finanzierung des Betreuungsplatzes ab?

Die Kosten für die Betreuung eines Kindes in der Kindertagesbetreuung besteht in der Regel aus einem Mix von Elternbeiträgen und öffentlichen Förderungen. Finanziell unterstützt der Landkreis Schwäbisch Hall die Betreuung in der Kindertagespflege und trägt somit auch die Verantwortung für die Qualität und Finanzierung der Betreuung. Diese nach Einkommen gestaffelte Elternkostenbeiträge sind über einen monatlichen Beitrag an das Jugendamt zu entrichten. Dieser Beitrag kann je nach Einkommen der Familie und Betreuungsumfang variieren. Hierzu haben Sie die Möglichkeit, beim Jugendamt einen entsprechenden Antrag auf Finanzierung zu stellen: (https://www.kindertagespflege-sha.de/fileadmin/Dateien/Dateien/Download/Eltern/Antrag_Finanzierung_kompl_Info_08-2021.pdf ) Außerdem werden Einkommensbescheinigungen, sowie eine Erklärung zur Erforderlichkeit der Kindertagespflege bzw. Nachweise für Arbeitszeiten verlangt, um den Beitrag entsprechend berechnen zu lassen. Eltern, die den Betreuungsplatz privat finanzieren, haben ebenfalls Anspruch auf staatliche Förderung.

Grundsätzlich können Sie sich bei Fragen zur Finanzierung direkt mit dem Fachdienst in Verbindung setzen. Ansprechpartner sind Frau Seibert für die Stadt Schwäbisch Hall und die Gemeinden Michelbach/ Bilz, Michelfeld, Oberrot, Obersontheim, Rosengarten, Vellberg und Wolpertshausen (Tel:  0791 755-7645) oder Herr Bork für die übrigen Städte und Gemeinden des Landkreises Schwäbisch Hall (Tel: 0791 755-7330). 

 

Masernschutzgesetz: Warum ist eine ärztliche Untersuchung notwendig?

Nach § 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg (KiTaG) muss jedes Tageskind vor Aufnahme in eine Einrichtung oder in Kindertagespflege ärztlich untersucht werden.

Um Kinder wirksam vor Masern zu schützen, gilt seit dem 1. März 2020 das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) einheitlich und bundesweit. Die Masernimpfung wird somit für alle Kinder, die in die Krippe, Kindertagespflegestelle, Kita und Schule gehen, verpflichtend. 

Ein Nachweis über einen ausreichenden Masern-Impfschutz besteht, wenn: 

1. eine Impfdokumentation (Impfausweis oder Impfbescheinigung) oder ein ärztliches Zeugnis, darüber, dass bei dem Kind ein ausreichender Impfschutz gegen Masern im Sinne des IfSG besteht 

2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei dem Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt 

3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass es aufgrund einer medizinischen Kontraindikation zurzeit nicht geimpft werden kann 

4. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder 2 oder 3 bereits vorgelegen hat. 

Ergänzende Informationen und weiterführende Dokumente finden Sie auch auf der Webseite des Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg unter https://km-bw.de/Masernschutzgesetz

Ohne Vorlage der Bescheinigung (zu finden unter: https://www.kindertagespflege-sha.de/fileadmin/Dateien/Dateien/Download/Eltern/AErztliche_Bescheinigung_2020.pdf ) kann die Betreuung nicht durchgeführt werden, auch wenn der vereinbarte Betreuungsbeginn vorliegt.

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